Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Seitdem sind viele Inhaber kleiner Betriebe verunsichert: Muss ich meine Website jetzt umbauen? Drohen Bußgelder? Die gute Nachricht vorweg: Die meisten kleinen Betriebe sind nicht betroffen oder ausgenommen. Hier erfahren Sie, wann das Gesetz gilt und was trotzdem sinnvoll ist.
Das BFSG gilt für Websites, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen können, etwa in einem Onlineshop. Eine reine Informationsseite mit Leistungen, Öffnungszeiten und Kontakt fällt in der Regel nicht darunter. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen.
Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um (European Accessibility Act). Es soll sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienstleistungen ohne fremde Hilfe nutzen können. Dazu gehören zum Beispiel Geldautomaten, E-Book-Reader, Bankdienstleistungen, Fahrkarten-Buchungen und eben der elektronische Geschäftsverkehr: alles, wo Verbraucher im Internet einen Vertrag abschließen.
Welche Websites sind betroffen?
| Art der Website | Betroffen? |
|---|---|
| Informationsseite: Leistungen, Preise, Öffnungszeiten, Kontakt, Anfahrt | In der Regel nein |
| Kontaktformular oder WhatsApp-Knopf für Anfragen | In der Regel nein, weil kein Vertrag online geschlossen wird |
| Onlineshop, in dem Verbraucher bestellen und bezahlen | Ja, außer der Betrieb ist ein Kleinstunternehmen |
| Online-Buchung mit verbindlichem Vertrag oder Bezahlung (z. B. Kurse, Tickets) | Ja, außer Kleinstunternehmen |
| Online-Terminbuchung direkt auf der eigenen Website | Laut Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums ja, außer Kleinstunternehmen |
| Nur ein Link zu einer externen Buchungsplattform | In der Regel nein |
| Website, die sich nur an Geschäftskunden richtet | In der Regel nein |
Verlinken Sie für Termine nur auf einen externen Anbieter wie Treatwell, Planity oder Doctolib, ist dieser Anbieter für die Barrierefreiheit seiner Buchungsstrecke verantwortlich. Anders kann es sein, wenn das Buchungsfenster direkt in Ihre Website eingebaut ist.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Wer Dienstleistungen anbietet und ein Kleinstunternehmen ist, muss die Anforderungen nicht erfüllen. Ein Kleinstunternehmen hat
- weniger als 10 Beschäftigte und
- einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. € oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. €.
Das trifft auf die meisten Friseure, Cafés, Handwerksbetriebe, Praxen und Selbstständigen zu. Wichtig: Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Wer selbst Produkte herstellt oder in Verkehr bringt, die unter das Gesetz fallen, ist nicht automatisch befreit.
Was droht bei Verstößen?
Zuständig ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg. Sie kann Mängel beanstanden, Fristen setzen, das Angebot im äußersten Fall untersagen und Bußgelder von bis zu 100.000 € verhängen. Ob auch Mitbewerber wegen fehlender Barrierefreiheit abmahnen können, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Für betroffene Shops lohnt es sich deshalb, das Thema ernst zu nehmen.

Warum sich Barrierefreiheit trotzdem lohnt
Auch wenn Ihr Betrieb nicht unter das Gesetz fällt: Eine gut zugängliche Website hilft allen Besuchern. Ältere Kunden mit schlechteren Augen, jemand mit dem Handy in der Sonne oder ein Kunde, der nur kurz die Telefonnummer sucht. Viele Punkte der Barrierefreiheit sind auch für Google wichtig, etwa saubere Überschriften und Bildbeschreibungen.
Die wichtigsten Punkte für eine barrierearme Website
- Gute Kontraste: dunkle Schrift auf hellem Grund, keine hellgraue Schrift auf Weiß.
- Ausreichend große Schrift, die sich im Browser vergrößern lässt, ohne dass die Seite zerbricht.
- Klare Überschriften in der richtigen Reihenfolge, damit Screenreader die Seite gliedern können.
- Bildbeschreibungen (Alt-Texte) für alle wichtigen Bilder.
- Bedienbar ohne Maus: Menü, Knöpfe und Formulare funktionieren auch mit der Tastatur.
- Verständliche Links und Knöpfe: „Termin buchen“ statt „hier klicken“.
- Beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen.
- Keine Informationen nur in Bildern, zum Beispiel Öffnungszeiten als Foto eines Aushangs.
Als Maßstab gilt die Norm EN 301 549, die sich an den internationalen Richtlinien WCAG 2.1 (Stufe AA) orientiert. Betroffene Anbieter müssen außerdem Informationen zur Barrierefreiheit ihrer Dienstleistung veröffentlichen, etwa in den AGB oder an einer anderen gut sichtbaren Stelle der Website.
So prüfen Sie Ihre Website selbst
- Vergrößern Sie die Seite im Browser auf 200 %. Ist noch alles lesbar und bedienbar?
- Gehen Sie die Seite nur mit der Tab-Taste durch. Sehen Sie immer, wo Sie gerade sind?
- Lesen Sie Ihre Seite auf dem Handy draußen in der Sonne. Ist der Text gut zu erkennen?
- Kostenlose Werkzeuge wie WAVE oder Lighthouse (im Chrome-Browser eingebaut) zeigen typische Fehler an.
Wie wir das bei unseren Websites machen
Unsere Websites bauen wir mit gut lesbaren Kontrasten, klaren Überschriften, Bildbeschreibungen und Knöpfen, die auch mit der Tastatur funktionieren. Für Informationsseiten kleiner Betriebe ist das in aller Regel mehr als ausreichend. Planen Sie einen Onlineshop oder eine Buchung mit Bezahlung, sprechen Sie uns an, dann klären wir die Anforderungen gemeinsam. Mehr zu den Kosten einer Website lesen Sie im Artikel Was kostet eine Website?, Beispiele finden Sie bei den Websites für Arztpraxen und Physiotherapie.
Häufige Fragen
Muss jede Website seit 2025 barrierefrei sein?
Nein. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt vor allem für Websites, über die Verbraucher online Verträge abschließen, etwa Onlineshops. Reine Informationsseiten fallen in der Regel nicht darunter.
Bin ich als kleiner Betrieb ausgenommen?
Wenn Sie Dienstleistungen anbieten, weniger als 10 Beschäftigte haben und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme, sind Sie als Kleinstunternehmen von den Anforderungen ausgenommen.
Seit wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025.
Was muss ich als betroffener Anbieter veröffentlichen?
Betroffene Anbieter müssen in barrierefreier Form beschreiben, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennen. Das kann in den AGB oder an einer anderen gut sichtbaren Stelle stehen.
Fällt eine Online-Terminbuchung unter das Gesetz?
Ist die Buchung direkt in die eigene Website eingebaut, sehen die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums darin eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Kleinstunternehmen sind trotzdem ausgenommen. Ein bloßer Link zu einer externen Plattform reicht in der Regel nicht.
Festpreis ab 499 €, in 3–4 Tagen live, Impressum und Datenschutz eingebaut. Branchen-Demos ansehen oder kostenloses Erstgespräch.
